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Solutions for Teams AGBs

SoforTe GmbH - AGBs

Stand: 01.03.2004

§ 1 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Standardsoftware durch die SoforTe GmbH - nachfolgend "Lizenzgeber" genannt - an den Lizenznehmer.

(2) Die Angaben des Lizenzgebers zum Leistungs- und Funktionsumfang der Software bestimmen sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Dokumentation des Lizenzgebers. Darüber hinausgehende Angaben und Beschreibungen, wie z.B. über das Zusammenwirken mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der spezifischen Anwendungssituation des Lizenznehmers und sind gesondert zu vereinbaren.

(3) Die Software-Überlassung sowie die Leistungen des Lizenznehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage des vorliegenden Vertrages. Anders lautende Bedingungen des Lizenznehmers gelten nur, wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

§ 2 Lieferung

(1) Der Lizenznehmer erhält eine Kopie der Software auf dem vereinbarten maschinenlesbaren Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation wird dem Lizenznehmer druckschriftlich oder auf einem maschinenlesbarem Datenträger überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen Träger, auf dem die Softwarekopie aufgezeichnet ist.

(2) Weitere Leistungen des Lizenzgebers, wie lizenznehmerspezifische Anpassungen, Installation, Einweisung oder Schulung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(3) Software-Anpassungsleistungen sind keine Programmierleistungen und umfassen die Systemanalyse, Softwaregenerierung und Parametrierung zur Einstellung der Software auf die betrieblichen Abläufe des Lizenznehmers sowie das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit der angepassten Software in Verbindung mit der vereinbarten Systemumgebung und das Erstellen der Benutzerdokumentation. Die Erstellung von Schnittstellen und andere Programmierungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Lizenzgeber ist nur zur Übergabe des Objektprogramms verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht vom Lizenzgeber ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Höhere Gewalt oder bei dem Lizenzgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen eintretende Betriebsstörungen z. B. infolge Aufruhr, Arbeitskämpfen, die den Lizenzgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die innerhalb der vorgesehenen Frist zu liefern, oder die vereinbarte Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(5) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Lizenzgeber vom Vertrag zurücktreten.

(6) Die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenznehmers voraus.

(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen bzw. Dritte daran mitwirken zu lassen.

§ 3 Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer wird die Software unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen und Mängel dem Lizenzgeber unverzüglich mitteilen.

(2) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch den Lizenzgeber erforderlich sind. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber die zur Durchführung der Anpassungsleistungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit der angepassten Software zusammenwirken sollen.

(3) Der Lizenznehmer trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass die Software nicht vertragsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Verarbeitungsergebnisse und im Fall von Störungen durch detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(4) Der Lizenznehmer hat für die Sicherung der Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Insbesondere hat der Lizenznehmer vor Durchführung von Arbeiten des Lizenzgebers in Zusammenwirken mit einer Datenverarbeitungseinheit des Lizenznehmers eine gesonderte Datensicherung durchführen.

(5) Der Lizenznehmer trägt den Mehraufwand, der dem Lizenzgeber dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Lizenznehmers wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

§ 4 Nutzungsrecht

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern in seinem Unternehmen für eigene Zwecke auf den vereinbarten Datenverarbeitungsanlagen zu nutzen.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden und die bereits bestehenden Funktionen auf seine betrieblichen Belange einzustellen. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Jede über Erlaubnisse der §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz hinausgehende Programmiertätigkeit, wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchzwecke des Lizenznehmers sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Lizenzgeber. Die in § 69 e Urheberrechtsgesetz angegebenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lizenzgeber nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschten Herstellung der Interoperabilität gegen angemessene Vergütung vorzunehmen.

(3) Kennungen, Marken, Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf gelieferten Datenträgern und Benutzerdokumentationen dürfen nicht entfernt werden und sind auf vom Lizenzgeber hergestellten Kopien von maschinen-lesbaren Datenträgern unverändert zu übernehmen.

(4) Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Lizenznehmers zu Archivierungs- und Sicherungszwecken.

(5) Der Lizenznehmer darf das Nutzungsrecht an der Software einschließlich der Benutzerdokumentation auf Dauer auf Dritte unter der Voraussetzung übertragen, dass die Vergütung für die Überlassung der Software vollständig gezahlt ist, der Lizenznehmer die Software selbst nicht mehr nutzt und sich der Dritte gegenüber dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich mit der Weitergeltung der Verpflichtungen des Lizenznehmers aus diesem Vertrag einverstanden erklärt. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber unverzüglich die Übertragung mitzuteilen und den Dritten zu benennen. Der Lizenznehmer darf das Nutzungsrecht an der Software einschließlich der Benutzerdokumentation einem Dritten nicht auf Zeit überlassen, insbesondere nicht als Unternutzungsrecht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Lizenznehmer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Lizenznehmers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Lizenznehmer ausdrücklich mit.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Überlassung der Software ist abhängig von der Art und dem Umfang der Nutzung.

(2) Die Vergütung für Leistungen gemäß § 2 (2) und (3) wird aufwandsbezogen nach den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart z. B. durch Pauschalsumme vereinbart ist.

(3) Ist für die Überlassung der Software oder eine Leistung des Lizenzgebers keine Vergütungshöhe vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preise und Vergütungssätze des Lizenzgebers gemäß dessen allgemein angewendeter Preisliste bzw. deren aktueller Fortschreibung.

(4) Die Rechnungen des Lizenzgebers sind innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung ohne Abzug fällig.

(5) Bei Aufträgen unter 250,- € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- € erhoben.

(6) Kommt der Lizenznehmer mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Der Lizenzgeber ist zur Geltendmachung höherer Verzugszinsen berechtigt, wenn der Lizenzgeber eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

(7) Zu der Vergütung kommen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige spezifische Abgaben bei Auslandslieferung hinzu, sowie Reisekosten für Reisezeiten.

(8) Alle Forderungen des Lizenzgebers werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen vom Lizenznehmer nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lizenznehmers eintritt.

(9) Der Lizenznehmer darf gegen die Vergütungsforderung des Lizenzgebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 7 Mängel der Lieferungen und Leistungen, Haftung, Aufwendungsersatz

(1) Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um einen Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche in 1 Jahr. Hinsichtlich der Software beginnt die Frist mit deren Ablieferung bzw. bei Installation derselben durch den Lizenzgeber mit Beendigung der Installation.

(2) Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lizenzgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Lizenzgebers steht die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Lizenzgebers gegenüber einem Unternehmer auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(4) Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden

(5) Hat der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen, gelten die Haftungs-ausschlüsse und- begrenzungen nicht.

(6) Der Lizenzgeber haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Bei Benutzung der Software ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen oder für nicht vom Lizenzgeber geänderte Software entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist oder die Änderung ist auf schriftliche Anweisung des Lizenzgebers durchgeführt.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen

  • der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder

  • der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder

  • dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder

  • einem Dritten zur Erfüllung seiner Leistung gemäß § 2 (6) zur Verfügung gestellt werden und der Lizenzgeber den Dritten zur Vertraulichkeit nach der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder

  • dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder

  • aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger.

(2) Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend verpflichtet sind.

(3) Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere fünf Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.

(4) Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass der Lizenzgeber und die mit ihm verbundenen Unternehmen seinen Namen zu Referenzzwecken nutzen.

§ 9 Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lizenzgebers zuständige Gericht.

(2) Die Vertragsbeziehungen der Lizenznehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

(2) Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß § 10 (2) vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen der Vertragspartner darstellen würde.

(4) Erfüllungsort für an den Lizenzgeber zu leistende Zahlungen ist Hanau.

(5) Der Lizenznehmer darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

(6) Der Lizenznehmer hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lizenzgeber unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Lizenznehmer willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lizenzgeber bzw. Dritten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zweckmäßig ist.


SoforTe GmbH, Donaustraße 16, 63452 Hanau
Tel 06181/18947 70 Fax 06181/18947 74

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